Konfinalität

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In der Ordnungstheorie und Mengenlehre findet die Eigenschaft konfinal (auch: kofinal, engl. cofinal) Anwendung bei topologischen Teilnetzen, so auch bei den proendlichen Zahlen. Der davon abgeleitete Begriff der Konfinalität (auch: Kofinalität, Vorlage:EnS) bezeichnet ein spezielles Attribut von halbgeordneten Teilmengen, nämlich eine Kardinalzahl.

Der Begriff wurde von Felix Hausdorff eingeführt.

Definitionen

  • Sei λ eine durch partiell geordnete Menge und Xλ. Die Menge X heißt konfinal (kofinal) in λ oder auch konfinal in (λ,), falls zu jedem μλ ein ξX mit μξ existiert.
  • Die Konfinalität von λ wird mit cf(λ) bezeichnet und ist definiert als die kleinste Kardinalität einer konfinalen Teilmenge, d. h.
cf(λ):=minXλ konfinal|X|.
Falls cf(λ)<λ, so heißt λ singulär.
Falls cf(λ)=λ, so heißt λ regulär.

Begriffsbildung im Sinne von Hausdorff

In Hausdorffs Grundzüge der Mengenlehre findet man die eine allgemeinere Begriffsbildung zur Konfinalität, welche im Falle, dass eine linear geordnete Menge vorliegt, mit der obigen übereinstimmt. Dieser allgemeinere Begriff lässt sich folgendermaßen darstellen:[1][2]

Folgerungen

Xcofλ:XλX ist kofinal in λ
ist transitiv und reflexiv, also eine Quasiordnung.
Transitivität: Ist Xcofλ und Vorlage:Nowrap dann ist erstens Vorlage:Nowrap Zweitens gibt es zu jedem ξX ein ηY mit Vorlage:Nowrap Ist nun Vorlage:Nowrap dann gibt es ein ξX mit μξ, also auch ein Vorlage:Nowrap Zusammengenommen folgt Vorlage:Nowrap
Die Reflexivität ist trivial.
  • Die Konfinalität ist genau dann 0, wenn die partiell geordnete Menge leer ist.
  • Die Konfinalität ist genau dann 1, wenn die Ordnung ein Maximum besitzt, etwa wenn es sich um eine Nachfolgerordinalzahl handelt.
  • Für nicht-leere partiell geordnete Mengen ohne maximale Elemente ist die Konfinalität mindestens abzählbar, also 0 (siehe Aleph-Funktion), und höchstens die Kardinalität der Menge selbst, denn jede partiell geordnete Menge liegt konfinal in sich selbst.
  • Für totalgeordnetes λ gilt cf(cf(λ))=cf(λ), das heißt, cf(λ) ist regulär.
  • Für eine Limeszahl λ (aufgefasst als Von-Neumann-Ordinalzahl) ist eine Teilmenge X genau dann konfinal, wenn ihre Vereinigung X gleich λ ist.
  • Besitzt eine unendliche Menge K reguläre Kardinalität κ, so benötigt man mindestens κ viele Mengen mit Mächtigkeit kleiner als κ, um K als Vereinigung dieser Mengen darzustellen.
  • Für eine Limeszahl λ ist eine Teilmenge genau dann konfinal, wenn sie als Netz, versehen mit der natürlichen Ordnung, in der Ordnungstopologie von λ+1 gegen λ konvergiert.

Beispiele

  • Die Konfinalität von mit der natürlichen Ordnung ist 0, denn die natürlichen Zahlen bilden eine abzählbare konfinale Teilmenge.
  • 0 ist regulär.
  • Schränkt man ein Netz unter Übernahme der Ordnung auf eine konfinale Teilmenge ein, erhält man ein Teilnetz (jedoch muss nicht jedes Teilnetz diese Gestalt besitzen).
  • Die Kardinalzahl ω ist singulär. Es gilt cf(ω)=0, denn {ii} ist eine konfinale Teilmenge.
  • Ist α eine Nachfolgerordinalzahl und gilt das Auswahlaxiom, so ist α stets regulär. Die Frage, ob es neben 0 weitere und damit überabzählbare, reguläre Limeskardinalzahlen gibt, ist Kern der Große-Kardinalzahl-Axiome, d. h. der Axiome über die Existenz großer Kardinalzahlen.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Felix Hausdorff: Grundzüge der Mengenlehre. Reprinted, New York, 1965, S. 140.
  2. Erich Kamke: Mengenlehre. 1971, S. 167–168.
  3. In Bezug auf die vorliegende Ordnungsrelation .