Datei:Partei- und Reichsadler des Nationalsozialismus.svg

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Originaldatei (SVG-Datei, Basisgröße: 859 × 299 Pixel, Dateigröße: 138 KB)

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Beschreibung

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English: Reich and Party insignia of Nazi Germany
Deutsch: Nationalsozialistischer Reichs- und Parteiadler
Datum
Quelle Eigenes Werk
Urheber NsMn

Lizenz

Public domain
Diese Datei stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Gemäß § 5 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sind Amtliche Werke wie Wappen oder Flaggen gemeinfrei. Weil die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist, ist dieses Gesetz auch auf Flaggen und Wappen anwendbar, die vor 1945 bekanntgegeben wurden.
Beachte: Die Verwendung von Wappen und Flaggen, (insbesondere derer des sogenannten „Dritten Reiches“) unterliegt rechtlichen Beschränkungen, unabhängig vom Urheberrechtsstatus der hier gezeigten Darstellung.

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Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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