Datei:Carte des îles de la Galite.jpg

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Originaldatei (3.040 × 2.047 Pixel, Dateigröße: 2,93 MB, MIME-Typ: image/jpeg)

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Beschreibung
Français : "Plan de l'Isle Galita scituée proche la côte de Barbarie au nord du cap Negre": Plan de l'île de Galite, Tunisie
Datum zwischen 1700 und 1799
date QS:P,+1750-00-00T00:00:00Z/7,P1319,+1700-00-00T00:00:00Z/9,P1326,+1799-00-00T00:00:00Z/9
Quelle
Bibliothèque nationale de France
Urheber Ayrouard, Jacques (16..-17..): Cartographe
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
Public domain
Dieses Werk ist in Frankreich aus einem der folgenden Gründe gemeinfrei:
  • Der Autor (oder der letzte Autor im Falle eines Gemeinschaftswerks) ist vor mehr als 70 Jahren gestorben (CPI art. L123-1) und kam nicht in den Genuss einer Verlängerung des Urheberrechts (CPI art. L123-8, L123-9 und L123-10)[1];
  • Es handelt sich um ein anonymes oder pseudonymes Werk (die Identität des Autors wurde nie offengelegt) oder ein kollektives Werk[2] und mehr als 70 Jahre sind seit seiner Veröffentlichung vergangen (CPI art. L123-3);
  • Es handelt sich um die Aufzeichnung eines audiovisuellen oder musikalischen Werks, das bereits gemeinfrei ist, und seit der Aufführung oder Aufzeichnung sind mehr als 50 Jahre vergangen. (CPI art. L211-4).

Bitte beachten Sie, dass „Urheberpersönlichkeitsrechte“ auch dann gelten, wenn das Werk gemeinfrei ist. Sie umfassen unter anderem das Recht auf Achtung des Namens, der Qualität und des Werks des Urhebers. (CPI art. L121-1). Die Namensnennung bleibt daher obligatorisch.
  1. Urheberrechtsverlängerungen sind nur bei Musikwerken und bei Urhebern zu berücksichtigen, die Mort pour la France (während eines Konflikts im Dienste Frankreichs gestorben sind). In allen anderen Fällen gilt für sie die Frist von 70 Jahren post mortem auctoris (siehe diese Erklärung des Cour de Cassation).
  2. Der kollektive Arbeitsstatus ist recht restriktiv, bitte stellen Sie sicher, dass er tatsächlich festgelegt ist.

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Public domain
Dieses Werk wurde erstmals in Tunesien veröffentlicht und ist nun gemeinfrei, weil sein Urheberrechtsschutz gemäß dem Gesetz Nr. 94-36 vom 24. Februar 1994 über literarisches und künstlerisches Eigentum, das 1994 erlassen wurde, geändert 2009 (mehr Details) abgelaufen ist. Das Werk erfüllt eines der folgenden Kriterien:
  • Es handelt sich um ein anonymes Werk oder ein pseudonymes Werk, und seit dem Datum seiner Veröffentlichung (oder seiner Schaffung, je nachdem, welches Datum das späteste ist) sind 50 Jahre vergangen.
  • Es handelt sich um ein fotografisches Werk, und seit dem Datum seiner Entstehung sind 50 Jahre vergangen.
  • Es handelt sich um eine andere Art von Werk und seit dem Todesjahr des Autors (oder des letzten überlebenden Autors) sind 50 Jahre vergangen.
  • Es handelt sich um einen der „offiziellen Texte legislativer, administrativer oder rechtlicher Art und ihre offiziellen Übersetzungen“.
Vor dem 5. Juli 2009 war ein fotografisches Werk für 25 Jahre geschützt. Bilder, die vor dem 5. Juli 1984 entstanden sind, wurden bereits in den öffentlichen Bereich überführt.

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Public domain
Dieses Werk ist in Frankreich aus einem der folgenden Gründe gemeinfrei:
  • Der Autor (oder der letzte Autor im Falle eines Gemeinschaftswerks) ist vor mehr als 70 Jahren gestorben (CPI art. L123-1) und kam nicht in den Genuss einer Verlängerung des Urheberrechts (CPI art. L123-8, L123-9 und L123-10)[1];
  • Es handelt sich um ein anonymes oder pseudonymes Werk (die Identität des Autors wurde nie offengelegt) oder ein kollektives Werk[2] und mehr als 70 Jahre sind seit seiner Veröffentlichung vergangen (CPI art. L123-3);
  • Es handelt sich um die Aufzeichnung eines audiovisuellen oder musikalischen Werks, das bereits gemeinfrei ist, und seit der Aufführung oder Aufzeichnung sind mehr als 50 Jahre vergangen. (CPI art. L211-4).

Bitte beachten Sie, dass „Urheberpersönlichkeitsrechte“ auch dann gelten, wenn das Werk gemeinfrei ist. Sie umfassen unter anderem das Recht auf Achtung des Namens, der Qualität und des Werks des Urhebers. (CPI art. L121-1). Die Namensnennung bleibt daher obligatorisch.
  1. Urheberrechtsverlängerungen sind nur bei Musikwerken und bei Urhebern zu berücksichtigen, die Mort pour la France (während eines Konflikts im Dienste Frankreichs gestorben sind). In allen anderen Fällen gilt für sie die Frist von 70 Jahren post mortem auctoris (siehe diese Erklärung des Cour de Cassation).
  2. Der kollektive Arbeitsstatus ist recht restriktiv, bitte stellen Sie sicher, dass er tatsächlich festgelegt ist.

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Dieses Werk ist gemeinfrei in den Vereinigten Staaten, weil es vor dem 1. Januar 1931 veröffentlicht (oder beim U.S. Copyright Office registriert) wurde.

Werke müssen sowohl in den Vereinigten Staaten als auch im Herkunftsland gemeinfrei sein, um auf den Commons hochgeladen werden zu dürfen. Wenn das Werk nicht aus den Vereinigten Staaten stammt, muss die Datei eine zusätzliche Lizenzvorlage zur Anzeige des Urheberrechtsstatus im Herkunftsland besitzen.
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aktuell10:30, 25. Aug. 2015Vorschaubild der Version vom 10:30, 25. Aug. 20153.040 × 2.047 (2,93 MB)wikimediacommons>Ratzer(de) Höhere Auflösung<br /> (en) higher resolution

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