Beugungsmaßzahl

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Die Beugungsmaßzahl[1] M2 ist eine Größe der Dimension Zahl, die einen Laserstrahl charakterisiert: je größer M2, desto schlechter ist der Strahl zu fokussieren, d. h. desto größer ist der kleinste mögliche Fokusdurchmesser.

Definition

Datei:Strahlparameter02.svg
Der Strahlverlauf eines realen Laserstrahles (grün) hat eine größere Divergenz als der eines theoretischen Gaußstrahls (rot)

Die Beugungsmaßzahl gibt den Divergenzwinkel φ eines realen Laserstrahls an im Vergleich zum Divergenzwinkel eines idealen Gaußstrahls mit gleichem Durchmesser an der Strahltaille:

M2=φrealφGauss

Ein Gaußstrahl hat per Definition die Beugungsmaßzahl M2=1; bei realen Laserstrahlen ist M2 immer größer als eins, z. B. beträgt ein typischer Wert für die Beugungsmaßzahl eines Grundmode-Lasers M2=1,01...1,1.

Die Beugungsmaßzahl wird oft salopp als „Strahlqualität“ bezeichnet. Dies trifft physikalisch allerdings nicht zu, genau genommen ist die Entropie der Strahlung ein Maß für die Qualität eines Strahlungsfeldes. Anstatt der Beugungsmaßzahl werden manchmal auch zwei andere Größen verwendet:

Typische Werte und Praxisbezug

Vorlage:Belege Typische M2-Werte bei Hochleistungslasern sind:

Beim Vergleich der Fokussierbarkeit dieser Laser ist allerdings noch die unterschiedliche Wellenlänge zu berücksichtigen (vgl. oben Strahlparameterprodukt und Strahlqualität).

Insbesondere in der Lasermaterialbearbeitung beim Laserschneiden, Laserschweißen oder Lasermarkieren hat die Beugungsmaßzahl einen großen Einfluss auf das Arbeitsergebnis: beim Laserschweißen führt ein hoher M2-Wert (und damit ein großer Divergenzwinkel bzw. Fokus-Durchmesser) zu einer breiteren und weniger tiefen Schweißnaht sowie beim Lasermarkieren zu einem unschärferen Bild.

Literatur

Fußnoten

  1. DIN EN ISO 11146 – Teil 1 (April 2005): Laser und Laseranlagen – Prüfverfahren für Laserstrahlabmessungen, Divergenzwinkel und Beugungsmaßzahlen – Teil 1: Stigmatische und einfach astigmatische Strahlen (ISO 11146-1:2005); Deutsche Fassung EN ISO 11146-1:2005. S. 9–10.